Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung

SVWO

§ 6 Entschädigung der Wahlbeauftragten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/6#abs-1 (1) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz und eine Aufwandsentschädigung, über deren Höhe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen entscheidet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/6#abs-2 (2) Die Entschädigung der Landeswahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter regeln die obersten Verwaltungsbehörden der Länder.

§ 5 § 7